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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: XI B 130/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eines Zulassungsgrundes.

1. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sei, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der BFH-Rechtsprechung abstrakte Rechtssätze entnommen und diese dargelegt. Es fehlt aber die Darlegung hiervon abweichender abstrakter Rechtssätze des FG. So weisen zwar die Kläger darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Anlaufverluste allein noch nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Sie haben es aber versäumt schlüssig darzulegen, dass das FG einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Sie konnten das auch nicht, weil das FG im Grundsatz von der Unschädlichkeit von Anlaufverlusten ausgegangen ist (vgl. FG-Urteil Seite 11). Wenn das FG letztlich im Streitfall eine Gewinnerzielungsabsicht verneint, beruht dies auf den Besonderheiten des Streitfalles, nicht auf der Zugrundelegung abweichender Rechtssätze. Das FG ist nicht gehindert, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis im Einzelfall zu kommen als der BFH. Zudem unterscheidet sich der Streitfall von denen, über die der BFH in den Urteilen vom 14. März 1985 IV R 8/84 (BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424) und vom 26. April 1989 VI R 104/86 (BFH/NV 1989, 696) zu entscheiden hatte, wesentlich dadurch, dass der Kläger weder als Erfinder noch als Künstler tätig war und die Tätigkeit als Verleger in den Streitjahren nicht hauptberuflich ausübte (vgl. zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 53; vgl. hierzu auch z.B. BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602).

2. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den von Gesetz gestellten Anforderungen, wenn der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und darlegt, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Abgesehen davon, dass über die Frage, ob bereits in den Streitjahren eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, ausschließlich das FG (§ 96 FGO) und nicht ein Sachverständiger zu entscheiden hat, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass ein Gutachter die Gewinnprognosen des Klägers bestätigt hätte. Nur dann könnte die Entscheidung des FG auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) beruhen (vgl. hierzu auch z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 70).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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