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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: XI B 134/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Das Finanzgericht hat weder den Grundsatz eines fairen Verfahrens noch seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verletzt. Das anzufechtende Urteil enthält keine logischen Widersprüche.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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