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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: XI B 135/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 größtenteils abgelehnt und die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 22. August 2005 zugestellt worden. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Er sieht in der Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG einen Verstoß gegen Art. 18 des Grundgesetzes (GG).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --auch für die Einlegung der Beschwerde-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Im Streitfall hat hingegen der Antragsteller, der nicht zu den genannten Personen gehört, die Beschwerde persönlich eingelegt.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb nicht statthaft, weil die FGO bei Entscheidungen des FG über die AdV eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht vorsieht. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten. Daraus folgt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen über die AdV nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816).

§ 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die AdV betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Zu dieser Regelung hat der BFH stets die Ansicht vertreten, dass bei Entscheidungen des FG über die AdV eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, dass gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Da das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

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