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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: XI B 152/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer --auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung-- konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass das Finanzgericht (FG) sie rechtsfehlerhaft als Gewerbetreibende beurteilt habe.

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

Der Senat geht zwar davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zu mehreren Entscheidungen des BFH, auf Divergenz als Unterfall der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft. Sie hat aber nicht --was zur Darlegung der Divergenz erforderlich wäre-- abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeführten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

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