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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: XI B 155/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden; erforderlich sind in den Fällen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt; im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f., m.w.N.).
Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde verspätet begründet wurde, sind diese Voraussetzungen der ausreichenden Darlegung eines Revisionsgrundes nicht erfüllt.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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