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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: XI B 158/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 34
AO 1977 § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Streitig ist, ob der Verkauf eines Praxisanteils in Höhe von 45 v.H. an den Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1998 nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies u.a. deshalb ab, weil der Erwerber erst ein halbes Jahr zuvor zu 5 v.H. Gesellschafter geworden sei und bereits zu diesem Zeitpunkt eine feste Erwerbsoption erhalten habe; dies zeige, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Erwerbsgeschäft gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, das Zwei-Stufen-Modell stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar.

Die GbR macht als Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, welche Grenzen § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Zwei-Stufen-Modell ziehe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; das FG sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 41/94, BFH/NV 1995, 766) abgewichen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde auch nicht ansatzweise.

Da die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft --der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Weise geändert, dass nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungsgewinn führt und damit für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2002 den Weg des Zwei-Stufen-Modells versperrt (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 565)-- hätte zudem dargelegt werden müssen, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).

b) Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 48 ff. und § 116 Rz. 42 f.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen ebenfalls nicht.

Die Beschwerde begnügt sich mit dem Hinweis, in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 766 werde eindeutig dargelegt, dass es sich im Streitfall um einen begünstigten Veräußerungsgewinn handele.

Mit einer behaupteten Abweichung im Ergebnis sind aber zum einen noch keine Abweichungen im Rechtsgrundsätzlichen dargetan; zum anderen weichen die Sachverhalte der beiden Entscheidungen bereits darin ab, dass dort der zweite Erwerbsschritt erst nach Ablauf eines Jahres, im Streitfall aber bereits nach einem halben Jahr vorgenommen wurde. Für die vom FG als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob das Zwei-Stufen-Modell einen Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123), ist diese Unterschiedlichkeit des Sachverhalts aber nicht unbedeutend (vgl. die zwischenzeitlich ergangene BFH-Entscheidung IV R 11/03 vom 16. September 2004, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068); aus dem nämlichen Grund ist auch eine Abweichung von dem BFH-Urteil IV R 11/03 nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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