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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: XI B 159/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. In diesem Fall muss erläutert werden, aus welchen Gründen die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dazu fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Angaben.

Auch wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sein Vortrag zugleich auf eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO abzielt, reicht er für die Zulassung der Revision nicht aus. Für diesen Fall hätte er konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen müssen. Die bloße Behauptung --wie im Streitfall--, die aufgeworfene Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und -fähig, reicht nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Die Rechtsfrage, ob der Abzug von Bewirtungskosten sich auch dann nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet, wenn die Bewirtung von Geschäftsfreunden vorrangig der Präsentation des Betriebes dienen sollte, ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig. Insbesondere wirft das Urteil des BFH vom 16. Februar 1990 III R 21/86 (BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575), auf das sich der Kläger beruft, keine offenkundig klärungsbedürftige und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf. Es befasst sich mit der Frage, ob Aufwendungen für die Darreichung von Speisen und Getränken nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG abziehbar sind, wenn sie --beim Besuch eines Nachtlokals-- in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke stehen. Ein vergleichbarer Sachverhalt steht im Streitfall nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Begriff "Betriebsausgaben" und aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, dass der betriebliche Anlass der Bewirtung der Begrenzung der abziehbaren Bewirtungsaufwendungen und deren Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG nicht entgegensteht.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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