Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: XI B 165/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Organträger Einkünfte einer GmbH im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses zuzurechnen sind. Bis zum Jahr 1982 betrieb der Kläger sein Unternehmen in der Form einer Einzelfirma. Die am 2. Mai 1980 gegründete Verwaltungs-GmbH wurde mit der Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes und dem Erbringen von Dienstleistungen betraut. Die am 16. November 1982 gegründete B-GmbH übernahm ab dem 1. Januar 1983 die bisher durch den Kläger selbst ausgeübte Produktionstätigkeit. Bei beiden Gesellschaften war der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Kläger beschränkte sich auf Verpachtung und Vermietung von Grundbesitz und beweglichem Anlagevermögen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 schlossen der Kläger und die B-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass wegen Fehlens der wirtschaftlichen Eingliederung ein Organschaftsverhältnis nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die von der B-GmbH erzielten Einkünfte seien dem Kläger nicht zuzurechnen. Die wirtschaftliche Eingliederung verlange eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten von dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende Unternehmen müsse eigene gewerbliche Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen unterordne. Das beherrschte Unternehmen müsse den gewerblichen Zwecken des herrschenden in der Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung dienen. Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung reiche nicht aus. Der mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an geltende Ergebnisabführungsvertrag sei nur mit der B-GmbH geschlossen worden. Im Verhältnis zur Verwaltungs-GmbH hätten weiterhin die auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 28. Dezember 1982 getroffenen Regelungen gegolten.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass das FG bei seiner Rechtsfindung auf den Rahmenvertrag vom 28. Dezember 1982 abgestellt habe. Dies sei ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Rahmenvertrag in keinem Teil des Verfahrens angesprochen worden sei. Eine entsprechende Gewährung rechtlichen Gehörs hätte ergeben, dass der Vertrag bereits im Jahr 1994 aufgehoben worden sei.

Das FA ist der Auffassung, dass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliege. Der rechtskundig vertretene Kläger habe es versäumt, die Verletzung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Darüber hinaus sei der gerügte Verfahrensmangel nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 FGO konkretisiert worden. Insbesondere habe er nicht substantiiert dargelegt, dass bei Wahrung seines Rechts auf Gehör eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Das FG habe das Fehlen der wirtschaftlichen Eingliederung nicht allein an dem Rahmenvertrag festgemacht (vgl. S. 8 bis 10 des FG-Urteils).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu ist im Fall der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erforderlich, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, genau angegeben werden, dass aus dem Vortrag erkennbar wird, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat und dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49).

Im Streitfall fehlen entsprechende Darlegungen. Der Kläger macht lediglich geltend, dass das FG bei seiner Rechtsfindung auf den im Jahr 1994 aufgehobenen Rahmenvertrag vom 28. Dezember 1982 abgestellt habe. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, inwieweit das Urteil des FG ohne Berücksichtigung des Rahmenvertrags anders ausgefallen wäre, ob also in diesem Fall eine Organschaft zwischen ihm und der B-GmbH hätte angenommen werden müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück