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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: XI B 168/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Rechtsfortentwicklung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich.

Ihren Vortrag zusammenfassend, geht es den Klägern ersichtlich um die Rechtsfrage, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden kann, wenn der Finanzbeamte eine im Veranlagungszeitraum 2002 erstattete, aber mangels Kirchensteuerzahlung im Jahr 2002 nicht verrechenbare Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid für 2001 Sonderausgaben mindernd berücksichtigt und dabei den im Jahr 2002 bereits in € erstatteten Betrag für die Steuerfestsetzung 2001 nicht in DM umgerechnet hat. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig zu bejahen, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Nach § 129 AO 1977 kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, m.w.N.). Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehlers, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO 1977 aus. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013, m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, ist die Eintragung des Betrages einer in € erstatteten Kirchensteuer in den für die Veranlagung 2001 verwendeten Eingabebogen ohne Umrechnung in DM offenbar unrichtig. Es handelt sich um ein offenkundiges Übersehen der Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung 2001 noch in DM ermittelt wurden. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer bewussten Umrechnung 1:1 ist ausgeschlossen. Die Tatsache, dass bei Ergehen des hier angefochtenen Änderungsbescheides für 2001 höchstrichterlich die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer noch nicht abschließend geklärt war (vgl. jetzt BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058), steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Frage, ob beim Ausfüllen des Eingabebogens die unterbliebene Umrechung eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 ist.

Da sich somit die Entscheidung des FG als rechtmäßig erweist, kommt auch eine Zulassung wegen offenkundiger Unrichtigkeit der Vorentscheidung nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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