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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: XI B 17/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1999, RL 77/388/EWG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 119 Nr. 6
UStG 1999 § 10 Abs. 2 S. 2
RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Streitfrage betrifft die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Fahrten mit Heißluftballons, die mit Werbeaufschriften versehen und ihm von drei verschiedenen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.

Die Beschwerde ist nicht, wie von dem Kläger vorgetragen, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

a)

Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des anderen Gerichts so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht; sie bezeichnet keine voneinander abweichenden Rechtssätze verschiedener Gerichte.

b)

Zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hierzu besteht regelmäßig Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). Um den Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "darzulegen", ist es --neben anderem-- erforderlich, konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen und eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen.

Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es sei die in dem BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01 (BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438) offengelassene Frage zu entscheiden, ob es Fälle gebe, in denen der Leistende nicht alles, was er vom Leistungsempfänger erhalte, als Gegenleistung für die Leistung erhalte, sondern einen Teil als (von der Mehrwertsteuer nicht erfasste) Zuwendung, ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärbar. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen Unternehmen, die dem Kläger die mit Werbeaufschriften versehenen Heißluftballons überließen, diesem etwas in diesem Sinne "zuwenden" wollten. Der Hinweis des Klägers, dass gerade im Bereich der Förderung von Vereinen häufig Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt würden und von den Parteien dabei im Wesentlichen eine unentgeltliche Zuwendung an den Verein beabsichtigt sei, betrifft einen Sachverhalt, der nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist, in dem der Kläger als Einzelunternehmer tätig wird.

c)

Nach dem BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 gilt bei tauschähnlichen Umsätzen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger --hier die die Ballons zur Verfügung stellenden Unternehmer-- den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten und ist, soweit er nicht ermittelt werden kann, gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFH/NV 2008, 1413, m.w.N.).

Diese Rechtsprechung liegt dem FG-Urteil zugrunde. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG nicht auf die Kosten des leistenden Klägers abgestellt, sondern darauf, was die "Sponsoren" des Klägers an Kosten aufgewendet haben, um die (Werbe-)Leistungen des Klägers zu erhalten bzw. zu entgelten. Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten gehören auch die Abschreibungen für die Heißluftballons, die die drei Unternehmen dem Kläger überlassen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438, unter II.3.b). Dass das FG diese Kosten als vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit 20% zutreffend angesetzt eingeschätzt hat, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Urteil mit Gründen versehen.

Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn das FG einen eigenständigen Klagegrund, der den Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, unerörtert lässt und nicht erkennbar wird, aus welchen Gründen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht bestehen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschluss vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810). Es ist anerkannt, dass § 119 Nr. 6 FGO auch dann verletzt ist, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 2006 XI B 34/05, BFH/NV 2006, 1140).

Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung begründet. Soweit der Kläger rügt, es habe die von ihm im Klageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage nicht erörtert, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von ertragsteuerlichen Werten auszugehen sei, hat er nicht --wie aber von § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verlangt-- dargelegt, dass das Urteil auf der Nichterörterung der Rechtsfrage beruhen könnte. Es ist zudem nicht dargetan, welchen eigenständigen Klagegrund das FG insoweit übergangen haben sollte.

Das weitere Klagevorbringen des Klägers, die überlassenen Heißluftballons seien als Leistungsbeistellung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, betrifft die Frage der tatsächlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FG. Das FG hat die Ballonfahrten als in vollem Umfang entgeltliche Fahrten des Klägers gegenüber den Sponsoren im Rahmen eines Leistungsaustausches angesehen und damit eine Beistellung der Ballons, die nicht zu den für die Bemessungsgrundlage zählenden Aufwendungen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1413, am Ende), verneint.

Ende der Entscheidung

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