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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XI B 174/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil es die Schwestern des Klägers nicht als Zeuginnen vernommen hat, dringen die Kläger nicht durch. Sie haben weder vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, noch dargelegt, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114).

2. Auch mit ihrer Rüge, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), haben die Kläger keinen Erfolg.

Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).

a) Die Rechtsfrage, ob Geschwister zu den "nahen Angehörigen" zählen, war in dem vom Niedersächsischen FG im Urteil vom 19. Mai 2003 1 K 202/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1457) entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich war dort vielmehr, dass die zu beurteilende Darlehensvereinbarung mangels Zinszahlung nicht zu einer Steuerminderung führte.

b) Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) liegt ebenfalls nicht vor.

Der BFH ist in dem Urteil davon ausgegangen, dass es für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Bau- oder Anschaffungsdarlehen unter volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten entscheidend darauf ankomme, ob die vereinbarten Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt würden (vgl. auch BFH-Urteile vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334). Lasse sich die tatsächliche Verzinsung nicht hinreichend feststellen, habe den Nachteil der ungeklärten Sachlage der Steuerpflichtige zu tragen, der sich auf die Verzinslichkeit des Darlehens berufe.

Das FG ist ersichtlich dieser Rechtsprechung gefolgt. Denn es hat auf Seite 7 des Urteils Tz. 2. b des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 1. Dezember 1992 IV B 2 -S 2144- 76/92 (BStBl I 1992, 729) zitiert, in dem die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter ausdrücklicher Nennung des BFH-Urteils wiedergegeben werden. Bei der durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmten konkreten Tatsachen- und Beweiswürdigung ist das FG allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das dem Kläger gewährte Darlehen nicht steuerlich anerkannt werden könne, weil nicht festgestellt werden könne, dass die jeweils fälligen Zinsen ausbezahlt oder durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen in neue verzinsliche Darlehensverbindlichkeiten umgewandelt worden seien.

Im Kern wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG und damit einen (angeblichen) materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Kläger vortragen, das FG habe verkannt, dass es auf "die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten" ankommt. Materiell-rechtliche Rügen erfüllen jedoch keinen der Tatbestände des § 115 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, beide m.w.N.).

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