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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: XI B 177/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung stellt keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dar, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, jeweils m.w.N.).
Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich in diesem Sinn, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 III B 54/02, BFH/NV 2002, 1488). Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036). Auch eine Beweiswürdigung kann im Einzelfall so offensichtliche Fehler von erheblichem Gewicht aufweisen, dass sie jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft und ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung bestehen kann.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall aber nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat entgegen dem Vortrag des FA ausdrücklich berücksichtigt, dass die Zeugenaussage der Mutter des Klägers und Beschwerdegegners in Bezug auf die vorgelegten Quittungen unzutreffend war, wobei dies allerdings nur die im Jahre 1996 ausgestellten Quittungen betraf. Die von der Frage der Quittungserstellung zu unterscheidende Aussage der Mutter, dass die Zahlungen regelmäßig geleistet worden seien, hielt das FG gleichwohl für glaubhaft und maß ihr zentrale Bedeutung für die Frage der tatsächlichen Durchführung des Mietvertrages bei. Die getrennte Würdigung der Aussagen hinsichtlich der Quittungserstellung einerseits und der tatsächlichen Mietzahlung andererseits begründete das FG damit, dass die Abweichung hinsichtlich der Quittungen in dem Alter der Zeugin (83 Jahre) in Verbindung mit dem erheblichem Zeitablauf sowie in dem Umstand begründet sei, dass in späteren Jahren mehr Wert auf eine zeitnahe Ausstellung der Quittungen gelegt worden sei als im Jahre 1996, für das die Aussage der Zeugin offensichtlich unzutreffend war.
Das FG hat sich demnach in einer noch ausreichenden Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Zeugenaussage trotz der unzutreffenden Angaben zur Quittungserstellung für glaubhaft halten könne. Die Entscheidung des FG erscheint damit rechtlich vertretbar.
Ende der Entscheidung
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