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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: XI B 18/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberater-GbR. Streitig ist die Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher PKW durch den Gesellschafter X (bzw. dessen Ehefrau). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

2. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.

a) Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, ist die Beschwerde unzulässig. Das FG hat die Klageabweisung darauf gestützt, beide Fahrzeuge hätten nach den Einlassungen des Gesellschafters X diesem ganzjährig zur Verfügung gestanden und seien u.a. auch ganzjährig sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau genutzt worden. Die Abweisung stützt sich damit auch auf die Nutzung durch den Gesellschafter. Selbst wenn das FG die Aussage der Ehefrau, sie habe die beiden PKW in den Streitjahren nicht genutzt, nach weiterer Sachverhaltsaufklärung für glaubwürdig gehalten hätte, hätte es demnach der Klage allein schon wegen der PKW-Nutzung durch den Gesellschafter nicht stattgegeben. Die Entscheidung des FG kann damit nicht auf der von der Klägerin behaupteten unzureichenden Sachaufklärung der PKW-Nutzung seitens der Ehefrau beruhen. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision aber nur dann wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, wenn die Entscheidung auf dem Fehler beruhen kann.

Die Rüge entspricht darüber hinaus nicht den in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) des Verfahrensmangels mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO). Der bloße Hinweis der Klägerin, das FG hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist ungenügend; sie hätte insoweit u.a. auch vortragen müssen, zu welcher aufklärungsbedürftigen Tatfrage sich ein solches Gutachten hätte äußern sollen und inwieweit die vom Gutachter zu ermittelnden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1997 IV B 155/96, BFH/NV 1998, 596, und vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48, § 120 Rz. 66 ff., m.w.N.).

b) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe nicht über den schriftsätzlich gestellten Antrag entschieden, die Kfz-Nutzung nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile zu verteilen. Weder im Tatbestand des angefochtenen FG-Urteils noch im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2005 ist ein solcher Antrag wiedergegeben. Der Urteilstatbestand liefert den Beweis für das mündliche Vorbringen der Beteiligten (§ 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozessordnung). Sofern der Klageantrag im Urteilstatbestand unrichtig wiedergegeben sein sollte, hätte die Klägerin gemäß § 108 Abs. 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine entsprechende Berichtigung des Urteilstatbestands beantragen müssen (BFH-Beschluss vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240), was sie ausweislich der FG-Akten nicht getan hat. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht mit der Verfahrensrüge, sondern mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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