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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: XI B 181/02
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 21. August 2002 (nicht 21. August 2001; insoweit Schreibfehler in Ausfertigung und Abschrift) lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klageverfahren ... ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu." Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung der PKH.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes jedoch abzusehen, weil das FG der angefochtenen Entscheidung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.



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