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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: XI B 184/02
Rechtsgebiete: FGO, StPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StPO § 136a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie dem Bestehen eines Verwertungsverbots hinsichtlich der die Jahre 1990 bis 1992 betreffenden Erkenntnisse, die im Rahmen einer für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung gewonnen wurden. Sie machen ferner geltend, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und erfordere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

2. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).

a) Soweit die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Beschwerdebegründung unzulässig.

Macht ein Beschwerdeführer grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, muss er konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist ein substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 XI B 110/03, BFH/NV 2004, 905, und vom 25. März 2004 III B 105/03, BFH/NV 2004, 961). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer ferner begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Außerdem muss die Rechtsfrage im konkreten Streitfall, ausgehend von der Rechtsauffassung des FG, voraussichtlich auch klärbar sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Kläger führen in der Begründung ihrer Beschwerde lediglich aus, eine Rechtssache sei regelmäßig von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung des BFH erneut geprüft werden solle, weil die Verwaltung nicht entsprechend verfahre, ohne die Rechtsfrage, die Auffassung des BFH hierzu und eine hiervon abweichende Verwaltungsauffassung konkret darzustellen. Im Übrigen wäre die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärbar. Das FG hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass dem Prüfer keine schwerwiegenden Verstöße i.S. des § 136a der Strafprozessordnung (StPO) bzw. gegen grundrechtlich geschützte Positionen zur Last gelegt werden könnten. Damit stellt sich die von den Klägern bezeichnete Rechtsfrage nicht, die das Vorliegen derartiger Verstöße voraussetzt.

b) Die Beschwerde rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Zulassungsgrund, der die Fälle der Divergenz mit umfasst, setzt die Darlegung voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Divergenzentscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des FG und der/den Divergenzentscheidung(en) unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben und gegenüber gestellt werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Die Beschwerde genügt auch diesen Anforderungen nicht und ist insoweit gleichfalls unzulässig.

c) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Die Kläger machen zum einen geltend, das FG habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne hierüber Beweis zu erheben unterstellt habe, es sei nicht zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen grundgesetzlich geschützte Positionen seitens des Prüfers gekommen. Die Kläger haben aber weder von sich aus Beweisanträge gestellt, noch haben sie dargetan, dass sie gehindert gewesen wären, ihnen bekannte Tatumstände vorzutragen, aus denen sich ihrer Meinung nach derartige Verstöße des Prüfers hätten ergeben können. Für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör der Kläger ist danach nichts ersichtlich. Sie haben aber auch nicht vorgetragen, dass sich dem FG die Erhebung von bestimmten Beweisen hätte aufdrängen müssen und es seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen wäre.

Mit ihren weiteren Rügen tragen die Kläger vor, der Prüfer habe keinen Hinweis auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung der Prüfungsanordnung gegeben, die Ermittlungen betreffend die Jahre 1990 und 1991 seien keine Einzelermittlungen gewesen, sondern unzulässige Prüfungsmaßnahmen außerhalb des durch die Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungszeitraums, die Prüfung habe wegen der Zusicherung des Prüfers nicht das Jahr 1992 erfassen dürfen und der Prüfer habe sie in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Mit diesem Vortrag bezeichnen die Kläger allerdings keine Verfahrensfehler des FG (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115, Rz. 76, 80 ff.). Sie wenden sich damit vielmehr gegen die Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung des FG im Einzelfall, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen sind. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17).

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