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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: XI B 199/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 6 Abs. 1 | |
FGO § 40 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden oder liegt jedenfalls nicht vor.
1. Zwar kann es einen Verfahrensfehler begründen, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzulässig abweist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80). Im Streitfall hat das FG die Klage jedoch zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt, lässt keinen Fehler erkennen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, in welchem Schriftsatz des Klageverfahrens er sein Begehren in einer Weise bezeichnet hat, dass für das FG das Ziel seiner Klage erkennbar war. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass eventuelle Erstattungsansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
2. Die Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keine für eine Terminsaufhebung erheblichen Gründe i.S. des § 227 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO geltend gemacht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn dem Kläger Akten und Unterlagen vorenthalten worden wären, die für die Höhe der Steuerfestsetzung von Bedeutung gewesen wären, erklärt dies nicht, warum er nicht zur mündlichen Verhandlung hat erscheinen können.
3. Es ist entgegen der Rüge des Klägers auch unschädlich, dass in dem Beschluss, durch den die Sache gemäß § 6 Abs. 1 FGO vom Senat auf den Einzelrichter übertragen worden ist, der Einzelrichter nicht namentlich genannt worden ist. Denn die Person des Einzelrichters, dem die Sache zur Entscheidung übertragen werden kann, ergibt sich aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan; die namentliche Nennung des zuständigen Einzelrichters im Beschluss ist deshalb ohne Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544; vom 26. Januar 1999 I R 136/97, BFHE 187, 412, BStBl II 1999, 305).
Ende der Entscheidung
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