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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: XI B 2/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, deren sämtliche Mitglieder Diplom-Psychologen sind. Ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Schulung von Führungskräften im Bereich der Führungsaufgaben, der Patienten- und Mitarbeiterorientierung, der Kommunikation, des Zeitmanagements und der Konfliktbewältigung. Die Klägerin ist --nach ihren eigenen Worten-- auf dem Gebiet der sog. Arbeits- und Organisationspsychologie beratend für Führungskräfte im Bereich des Gesundheitswesens (Ärzte und leitende Pflegekräfte in Kliniken/Krankenhäusern) tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als gewerblich. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend: Die Revision würde zu einem bisher noch nicht bestehenden Leitsatz führen, dass ein Zusammenschluss von Diplom-Psychologen in der Rechtsform der GbR, die auf dem Gebiet der sog. Arbeits- und Organisationspsychologie tätig sei, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erziele. Eine dahin gehende höchstrichterliche Entscheidung liege bislang noch nicht vor. Bislang sei nur entschieden, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der klassischen --nämlich der klinischen-- Psychologie zu freiberuflichen Einkünften führe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2005 XI B 204/04, BFH/NV 2006, 327). Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).

2. Die für die Entscheidung des Streitfalles wesentlichen Maßstäbe, nach denen die Tätigkeit von Diplom-Psychologen zu beurteilen ist, sind hinreichend geklärt. Es ist auch nicht dargelegt oder offensichtlich, aus welchen Gründen diesbezüglich eine Rechtsfortentwicklung erforderlich sein sollte. Die Frage, ob Diplom-Psychologen, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ist nach dem BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99 (BFH/NV 2000, 1460) nicht klärungsbedürftig; in diesem Fall glich die Tätigkeit von Diplom-Psychologen weder der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts noch konnte die Tätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beurteilt werden. Der erkennende Senat hat darüber hinaus entschieden, dass ein Managementberater, dem die für die dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit eines Psychotherapeuten oder Psychologen erforderliche Vorbildung und Ausbildung fehlt, keinen Katalogberuf oder einen einem solchen ähnlichen Beruf ausübt (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 2/95, BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687). Aus diesen beiden Entscheidungen folgt, dass die Tätigkeit eines Psychologen nicht ohne weiteres freiberuflicher Natur ist, sondern nur dann, wenn im Einzelfall eine Ähnlichkeit mit einem der im Gesetz aufgeführten Heilberufe feststellbar ist oder wenn eine wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit vorliegt (so bereits BFH-Urteil vom 30. März 1976 VIII R 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464). Eine weitere Klärung ist nicht geboten.

Ende der Entscheidung

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