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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: XI B 205/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Mit Beschlüssen vom 10. September 2004 und 4. November 2004 hielt das Finanzgericht (FG) die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A und der Richterinnen am FG B und C für unzulässig. Mit der Beschwerde vom 24. und vom 30. September 2004 macht der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen geltend.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 128 Abs. 2 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt für Beschlüsse, die nach dem 1. Januar 2001 verkündet worden sind (Art. 4 2.FGOÄndG). Eine Beschwerde ist daher nicht statthaft. Die Ablehnung kann ggf. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision geltend gemacht werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 9).
Ende der Entscheidung
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