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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: XI B 210/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BGB


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 162
BGB § 722
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Stützt sich die Beschwerde --wie im Streitfall-- auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Zur Darlegung eines Allgemeininteresses an einer Revisionsentscheidung ist ein konkreter und substantiierter Vortrag geboten, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Daran hat sich durch die Neufassung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nichts geändert (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie hebt selbst hervor, dass eine Revisionsentscheidung für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und damit für den Einzelfall grundsätzliche Bedeutung habe. Auch Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 15) stellen nicht in Frage, dass die Revision nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen zugelassen werden kann.

Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, aus welchen Gründen die Frage klärungsbedürftig ist, ob auch bei einem nicht nachlässigen Steuerpflichtigen, wie dem Kläger, geschätzt werden darf. Die Voraussetzungen für eine Schätzung ergeben sich aus § 162 der Abgabenordnung (AO 1977). Streitgegenstand ist zudem eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 wird eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter den Voraussetzungen des § 162 AO 1977 ggf. auch die Gewinnanteile nur einheitlich geschätzt werden dürfen.

2. Es reicht nicht aus, Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zu machen. Wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, kann eine Revision wegen "schlichter" Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung nicht zugelassen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 802, m.w.N., und vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350). Zudem vermögen Bedenken an der zivilrechtlichen Beurteilung der im Streitfall abgeschlossenen --und insoweit der gesetzlichen Regelung in § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgehenden-- Vereinbarungen durch das Finanzgericht (FG) grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen durch das FG grundsätzlich so lange gebunden, als --wie im Streitfall-- die Auslegung des FG im Ergebnis möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rdnr. 24, m.w.N.).

3. Auch die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargelegt worden. Soweit der Kläger rügt, das FG hätte gemäß § 96 FGO selbst schätzen müssen, hätte er substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen eine selbständige Schätzung durch das FG erforderlich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 59/91, BFH/NV 1994, 176) und inwieweit das Urteil des FG auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dafür reicht es nicht aus, die Unrichtigkeit der Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu rügen, denn bei Prüfung eines Verfahrensfehlers ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 79). Im Übrigen hat das FG zwar eine von der Schätzung des FA unabhängige Schätzungsbefugnis. Es kann sich aber auch darauf beschränken, im Ergebnis die Schätzung des FA zu bestätigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 IX R 41/94, BFHE 177, 110, BStBl II 1995, 381; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rdnr. 13).

Diese Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).

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