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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: XI B 214/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht von der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Rechtsprechung anderer Gerichte ab.

a) Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. März 2001 Rs. C-415/98, Bakcsi (Slg. 2001, I-1831) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, m.w.N.) sowie vom 28. Februar 2002 V R 25/96 (BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815) sind zu anderen Sachverhalten ergangen. Denn sie betreffen den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung sog. gemischt genutzter Gegenstände, also solcher Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben wurden. Demgegenüber geht es im Streitfall um die Frage, ob die in den Jahren 1996 bis 1998 getätigten Investitionen, der Bau eines Rinderstalles sowie die Anschaffung von Stalleinrichtung und diversen landwirtschaftlich genutzten Maschinen, für das (neue) Vermietungsunternehmen des Klägers erfolgt sind. Das Finanzgericht (FG) sah deshalb einen besonderen Anlass zur Prüfung, weil der Kläger auch Gesellschafter einer von ihm und seiner Ehefrau betriebenen landwirtschaftlichen GbR ist und diese für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendet.

Soweit das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 3. Juni 2004 4 K 1425/01 (nicht veröffentlicht) auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Indiz für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmen abgestellt hat, handelt es sich wiederum um gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Computer, PKW). Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit dem des Streitfalls vergleichbar.

b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl (Slg. 2000, I-4321) liegt ebenfalls nicht vor. Der EuGH hat zwar entschieden, dass als Steuerpflichtiger zu gelten hat, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (Randnr. 34). Er hat aber zugleich auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Abgabenverwaltung nicht hindert, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen (Randnr. 39). Im Streitfall hat der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen, Mietverträge und Rechnungen vorgelegt, die dem FG jedoch als Nachweise nicht genügten. Die Rüge des Klägers, dass diese Einzelfallwürdigung unzutreffend sei, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.).

c) Die Vorinstanz weicht auch nicht von dem EuGH-Urteil vom 21. März 2000 Rs. C-110/98 u.a. (Slg. 2000, I-1577) ab. In diesem EuGH-Urteil ging es um die Frage, ob Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie der Stellung eines ausdrücklichen entsprechenden Antrags vor Fälligkeit der Steuer und der Einhaltung einer Frist von einem Jahr zwischen dieser Antragstellung und dem tatsächlichen Beginn der besteuerten Umsätze, ausüben kann (vgl. Randnr. 55). Im Streitfall wurde jedoch nicht über besondere Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug entschieden, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die streitigen Investitionen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits für ein Vermietungsunternehmen des Klägers bestimmt waren. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH u.a. in seinem Urteil in Slg. 2000, I-4321 formuliert hat (siehe oben unter Tz. 1. b).

d) Das angegriffene Urteil weicht nicht von den BFH-Urteilen vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913), vom 7. November 1991 V R 116/86 (BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269) und vom 16. März 1993 XI R 52/90 (BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562) ab.

Im Streitfall geht es nicht --wie in den vorstehend genannten Entscheidungen-- um die Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf die Vereinbarungen in einem Mietvertrag und deren tatsächlicher Durchführung ein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 zu verneinen ist. Die Ausführungen des FG (S. 4 des Urteils) betreffen vielmehr die ihm als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung, ob der Kläger mit den schriftlichen Miet- bzw. Pachtverträgen und deren Vollzug eine bereits zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit bestehende Vermietungsabsicht nachgewiesen hat. Wegen der Besonderheiten des Streitfalls hat das FG zum Nachweis dieser Vermietungsabsicht klare und eindeutige Regelungen zu Beginn der Vermietung für erforderlich gehalten.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, das FG habe seine Entscheidung überraschenderweise damit begründet, dass er keine Buchführungsunterlagen (Datev-Konten, Anlagenverzeichnis o.ä.) vorgelegt habe, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass die Zuordnung der Investitionen zum Vermietungsunternehmen bereits bei Bezug der Leistungen erfolgt sei. Mit diesem Vortrag rügt er die Verletzung der Hinweispflichten durch das FG nach § 76 Abs. 2 FGO und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO).

Im Streitfall war der Kläger im Verfahren vor dem FG durch seinen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten vertreten. Diesem war aufgrund des Hinweisschreibens des Berichterstatters vom 12. Juli 2006 bewusst, dass dem FG die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Unterlagen, die der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 vorgelegt hatte (Mietverträge, Rechnungen usw.), nicht als Nachweis dafür genügten, dass der Kläger die vorsteuerbehafteten Eingangsleistungen bereits bei Bezug seinem Vermietungsunternehmen zugeordnet hatte. Wenn der Kläger daraufhin gleichwohl nicht von sich aus die Buchführungsunterlagen dem FG vorgelegt hat, aus denen seiner Ansicht nach "eindeutig" ersichtlich gewesen wäre, dass die Investitionsgegenstände dem Vermietungsunternehmen seit ihrer Anschaffung bzw. Herstellung zugeordnet gewesen seien, so kann dies nicht dem FG angelastet werden. Unter diesen Umständen kann der Senat im Unterlassen eines entsprechenden Hinweises durch das FG keine Pflichtverletzung und damit auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen. Damit entfällt zugleich auch der Vorwurf, das FG-Urteil verletze als Überraschungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905, m.w.N.).

b) Die Verfahrensrüge in Bezug auf die unterbliebene Beiziehung der Umsatzsteuerakten zur Steuernummer ... als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) greift nicht durch. Das FG hat ausgeführt, weshalb es diese Akten nicht beigezogen hat (S. 5 des Urteils). Der Senat teilt die Meinung des FG, dass die (unzutreffende) Behandlung eines anderen Steuerfalls durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das FG nicht bindend ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Sachverhalt in dem Parallelfall tatsächlich mit dem Sachverhalt im Streitfall (nahezu) identisch gewesen sein sollte.

Der Kläger rügt des Weiteren, das FG sei dem mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 angekündigten Beweisantrag, "ggfs. Beweis zu erheben" über die vom FA bestrittenen Tatbestände, nicht nachgekommen. Hierin liegt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einem unsubstantiierten Beweisantrag nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 29, m.w.N.). Um einen solchen handelte es sich im Streitfall.

c) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das FG habe bei seiner Entscheidung die Ausführungen auf den S. 2 bis 5 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2006 unberücksichtigt gelassen. Der damit gerügte Verfahrensmangel einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat sich in seinem Urteil (auf S. 3 ff.) mit den Ausführungen des Klägers zum Recht auf Vorsteuerabzug beschäftigt und ein solches im Streitfall abgelehnt. Mit seinen hiergegen gerichteten Angriffen wendet sich der Kläger nur gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Er rügt im Kern materiell-rechtliche Fehler. Die (angebliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils begründet jedoch keinen Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).

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