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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: XI B 222/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 FGO Rz. 25 f.). Für die Darlegung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsforbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2002 XI B 221/01, BFH/NV 2002, 1328).
Mit dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer, dass die Sozialversicherungsbeiträge zweckentfremdet und der Sache nach eine Sondersteuer seien und dass ein vollständiger Ausgleich der Anlaufverluste verhindert werde, wird keiner der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt.
Ende der Entscheidung
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