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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: XI B 25/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Journalist teils freiberuflich teils nichtselbständig tätig. Die Fahrten zwischen der Wohnung und den Tätigkeitsstätten X und Y behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ließ insoweit auch keinen Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung zu. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass sich seine Betriebsstätte zu Hause in seinem Arbeitszimmer befinde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die von dem Kläger regelmäßig aufgesuchten Studios in X und Y seien als regelmäßige Betriebs- bzw. Arbeitsstätten anzusehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Kernbereich seiner Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt habe.

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Im Rahmen des Klageverfahrens sei vorgetragen worden, dass 85 bis 90 % der Arbeit zu Hause erledigt würden. Es handele sich um eine höchstrichterlich zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich die Betriebs- und Arbeitsstätte eines Journalisten dort befinde, wo die Produktionen ersonnen, geplant und zusammengestellt würden oder aber in den Studios des auftraggebenden Senders. An der Klärung dieser Rechtsfrage bestehe ein allgemeines Interesse.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger setzt sich weder mit der bisher zu der Frage der Arbeits- und Betriebsstätte ergangenen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216, und vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41) auseinander noch mit den einschlägigen Äußerungen im Schrifttum. Die Begründung richtet sich der Sache nach gegen die rechtlichen Wertungen des FG.

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