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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: XI B 31/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob bei einer Versagung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen fehlender Zusammenballung (Zahlung der Entschädigung in drei Jahren) eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung --AO 1977--) geboten ist, obwohl der Versicherer des Schädigers den Empfänger von der Zahlung der darauf entfallenden Einkommensteuer freigestellt hat (Nettoentschädigung), ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das Finanzgericht (FG) dies getan hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Dies trifft im Streitfall zu. Die Erhebung der sich aus dem Gesetz ergebenden Einkommensteuer auf eine in drei unterschiedlichen Jahren geleistete Entschädigung begründet für den Empfänger jedenfalls dann keine unbillige Härte, wenn der Versicherer des Schädigers den Empfänger von dieser Steuer freigestellt hat und dieser deshalb nicht belastet ist.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rz. 23 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98 (BStBl I 1998, 1512) eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem wirtschaftlich vergleichbaren Fall geltend machen, dass die Einkommensteuer bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Entschädigung berücksichtigt und in die Entschädigungssumme einbezogen worden ist, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Denn abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob die Finanzverwaltung bei diesem Sachverhalt tatsächlich eine Billigkeitsmaßnahme wegen eines planwidrigen Zuflusses in mehreren Veranlagungszeiträumen gewähren und sich nicht auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte berufen würde, könnten ungerechtfertigte Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung in anderen Fällen nicht eine Billigkeitsregelung im Streitfall rechtfertigen.



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