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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: XI B 31/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte in ihrer Streitsache wegen Einkommensteuer 1993 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück, da die Klage mutwillig erscheine. Das Klageverfahren sei durch die Säumigkeit der Antragstellerin bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung veranlasst worden.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 erhob die Antragstellerin persönlich Beschwerde. Erst im Schriftsatz vom 16. Juni 1999, der in erster Linie das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision betrifft, verweist der Prozessbevollmächtigte im Betreff auch auf die Streitsache, ohne allerdings im Text selbst auf sie einzugehen.
Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist von einer nicht postulationsfähigen Person erhoben worden (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Wiedereinsetzung gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO liegen nicht vor; ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden.
Ende der Entscheidung
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