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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: XI B 34/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder den behaupteten Verfahrensfehler --die Verletzung des Rechts auf Gehör durch die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags-- noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden ist. Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert jedoch Ausführungen dazu, inwieweit der Kläger alle prozessualen Maßnahmen ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem Finanzgericht (FG) zu verschaffen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der in Haft befindliche Kläger nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung die ihm nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des FG möglichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, um den Termin wahrzunehmen. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, dass er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und es unterlassen hat, sich über den vom FG festgestellten Sachverhalt zu unterrichten, seinen Standpunkt in mündlicher Rede dem FG vorzutragen und dem Vorbringen der Gegenseite entgegenzutreten. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO kann derjenige nicht geltend machen, der es versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1963 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256, 267; des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1998 6 B 18/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 1998, 568; des BFH vom 31. März 2006 IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490).

Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass er sich seit dem 10. März 2005 ununterbrochen in Haft befunden habe und deshalb zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 nicht auf seine am Wohnsitz in Südspanien befindlichen Unterlagen zugreifen habe können. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die Beschaffung seiner Unterlagen seit seiner Inhaftierung im März 2005, z.B. durch Dritte unmöglich gewesen sei und eine Akteneinsicht (vgl. § 78 Abs. 1 FGO) unzureichend gewesen wäre.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall klärungsfähigen Rechtsfrage ist substantiiert darzulegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

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