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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: XI B 39/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, JStG 1997
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
AO 1977 § 223a Abs. 1 | |
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97 § 1 Abs. 6 | |
JStG 1997 Art. 20 Nr. 1 |
Gründe:
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) hat eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eröffnet u.a. dann die Zulassung der Revision, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich ist, weil dem FG beispielsweise bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 68).
Das FG ist --wie die Beschwerde geltend macht-- davon ausgegangen, die Kläger und Beschwerdegegner hätten mit ihrer freiwilligen Zahlung an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) das Entstehen einer Steuernachforderung verhindert. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die durch das BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) begründete Rechtsprechung des BFH zu § 223a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) a.F. --auf die das FG ausdrücklich verwiesen hat-- durch die Neufassung dieser Vorschrift in dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) und deren rückwirkende Anwendung auf den Streitfall gemäß Art. 97 § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Art. 20 Nr. 1 JStG 1997 dort angefügt worden ist, mittlerweile obsolet geworden war (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2001 IV B 141/00, BFH/NV 2001, 1375, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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