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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: XI B 46/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 46 Abs. 1 Satz 3
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte u.a. gegen den Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 vom 13. Januar 2006 und gegen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 17. Januar 2006 Einspruch ein und erhob, nachdem keine Einspruchsentscheidung erging, am 20. Juli 2006 Untätigkeitsklage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte dem Finanzgericht (FG) mit, dass ihm die Steuerakten von der Steuerfahndung erst am 26. Oktober 2006 zugegangen seien und bat um Fristverlängerung. Daraufhin setzte das FG --ohne zuvor den Kläger zu hören-- mit Beschluss vom 15. November 2006 das Verfahren bis zum 28. Februar 2007 aus. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 verlängerte es die Aussetzung --wiederum ohne zuvor den Kläger zu hören-- bis zum 30. Juni 2007, nachdem ihm das FA mündlich mitgeteilt hatte, dass der den Kläger betreffende Steuerfahndungsbericht noch geändert werden müsse.

Gegen die Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens legte der Kläger Beschwerde ein. Beide Beteiligten haben sich umfänglich zur Sache geäußert. Der Kläger rügt vornehmlich, dass ihm vor der Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und ihm durch das Vorgehen des FG zeitnaher effektiver Rechtsschutz versagt werde. Sein besonderes Interesse an einer unverzüglichen Entscheidung sei unverkennbar. Das FA werfe ihm schließlich ohne jeglichen Nachweis oder zumindest vernünftige Anhaltspunkte vor, als Beamter sachwidrig entschieden und sich einer Bestechung strafbar gemacht zu haben.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens.

Das FA hält im Wesentlichen die Aussetzung des Rechtsstreits für sachgerecht. Dem Kläger sei zwischenzeitlich der geänderte Steuerfahndungsbericht vom 28. Februar 2007 zugegangen und es seien geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig geworden.

Nachdem der Termin, bis zu dem das FG zuletzt das Verfahren ausgesetzt hatte, der 30. Juni 2007, mittlerweile verstrichen ist, besteht für die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der erkennende Senat kann daher nicht mehr über die Frage entscheiden, ob das FG in seiner nach § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Ermessensentscheidung die offenkundigen besonderen Interessen des Klägers an einer zügigen Entscheidung zu Recht und ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs gänzlich unberücksichtigt lassen durfte. Eine Feststellung entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO scheidet schon deswegen aus, weil diese Norm im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1998 XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991; vom 15. Dezember 2003 X B 1118/03, nicht veröffentlicht).

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