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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: XI B 49/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2002 auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2006 ab und erklärte den Beschluss für unanfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006, der am darauf folgenden Tag beim FG eingegangen ist, hat der Antragsteller beim FG gegen den Beschluss vom 15. Februar 2006 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Beschwerde zuzulassen sei, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Verfahrensmängel erblickt der Antragsteller in der inhaltlichen Begründung, mit der das FG die beantragte Berücksichtigung von Zahlungen als Betriebsausgaben im Streitjahr abgelehnt hat. Er begehrt die Überprüfung der Entscheidung des FG durch den Bundesfinanzhof (BFH), und beanstandet, dass das FG seinen Beschluss für unanfechtbar erklärt hat.

Das FG hat am 6. März 2006 unter Hinweis auf die nicht gegebene Statthaftigkeit der Beschwerde beschlossen, der Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen, und hat die Beschwerde dem BFH vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht statthaft. Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung selbst oder nachträglich vom FG zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG die Beschwerde in dem Beschluss vom 15. Februar 2006 nicht zugelassen. Der Beschluss des FG enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VIII B 78/05, BFH/NV 2005, 1837, m.w.N.). Dementsprechend hat das FG in seinem Beschluss den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Dieser Hinweis war korrekt, da keine Belehrungspflicht über außerordentliche Rechtsbehelfe besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.).

Das FG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss auch nicht nachträglich zugelassen. Dem Nichtabhilfebeschluss vom 6. März 2006 ist eine Zulassung nicht zu entnehmen. Der Nichtabhilfebeschluss war zwar mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs entbehrlich. Erlässt das FG ihn gleichwohl, so kann daraus dennoch keine Zulassung der Beschwerde hergeleitet werden (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; beide m.w.N.), zumal im vorliegenden Fall Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.

2. Die Beschwerde ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der FGO nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1431, m.w.N.).

3. Als außerordentliche Beschwerde kann die Beschwerde des Antragstellers ebenfalls keinen Erfolg haben.

Ungeachtet der Zweifel des Senats an der Statthaftigkeit der --in der FGO selbst nicht vorgesehenen-- außerordentlichen Beschwerde unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführten Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777) setzt die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde voraus, dass geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Verstoß des FG schlüssig gerügt wird. Dazu muss substantiiert dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. (objektiv) willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838, und vom 20. Dezember 2005 X B 144/05, BFH/NV 2006, 604).

Dass dem angefochtenen Beschluss des FG derart schwerwiegende Verstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 27. Februar 2006 nicht einmal ansatzweise dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Ausführungen des Antragstellers betreffen vielmehr die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG. Einfache Verfahrensfehler und materielle Rechtsfehler können mit einer außerordentlichen Beschwerde nicht zulässig gerügt werden.

4. Die von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO erhobene Beschwerde kann schließlich auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2019; vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; alle m.w.N.) Gegenvorstellung --mit der Folge der Abgabe der Sache an das FG-- ausgelegt oder umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, und vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243). Im Übrigen wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt.

Ende der Entscheidung

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