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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: XI B 54/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsfähigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95; vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924, und vom 20. Mai 1997 V B 101/96, BFH/NV 1997, 869). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handeln (BFH-Beschluß vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Gemäß § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt. Auch die nach Fristablauf vorgetragenen Erwägungen sind nicht geeignet, die Beschwerde als begründet anzusehen. Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen zum Mißbrauch und zu Treu und Glauben bedürfen keiner über den Streitfall hinausgehenden weiteren Klärung.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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