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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: XI B 55/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).
2. Im Streitfall besteht keine Klärungsbedürftigkeit.
Nach dem BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine sog. Naturalunterhaltsleistung dar, die in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist. Wird eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, so ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließt (Söhn in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. C 25). Denn durch die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts wird lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt.
Unterhaltsleistungen können nur dann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, wenn die jeweilige Leistung im Streitjahr abfließt (vgl. § 11 Abs. 2 EStG). Das ist zwar bei einer laufenden Nutzungsüberlassung der Fall, nicht aber bei einer Vermögensübertragung. Im Streitfall hatte der Kläger und Beschwerdeführer seinen hälftigen Miteigentumsanteil am bisher gemeinsam genutzten Einfamilienhaus bereits mit notarieller Urkunde vom 8. August 1997 auf seine Ehefrau übertragen. Im Streitjahr hat er daher insoweit keine Unterhaltsleistungen erbracht. Inwieweit die Vorentscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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