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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: XI B 56/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht, wenn er vorträgt, es sei zu klären "wie eine Prüfungsanordnung adressiert sein darf, so dass deren Zugang noch wahrscheinlich ist und ein Finanzgericht den Zugang annehmen darf". Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage ist so allgemeiner Art, dass sie in einem folgenden Revisionsverfahren nicht in dem dargestellten Sinne geklärt werden könnte.

b) Soweit der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, die den vollen Nachweis des Zugangs verlange, genügt dies nicht zur Darlegung eines Revisionsgrundes der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Hierzu hätte der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung vielmehr dartun müssen, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 48 ff. und § 116 Rz. 42 f.).

c) Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, das FG sei davon ausgegangen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) brauche den Zugang nicht zu beweisen, wenn sich ein Steuerbürger nicht unverzüglich und sofort auf den Nichtzugang der Prüfungsanordnung berufe. Das FG hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte die Überzeugung gewonnen, die Prüfungsanordnung sei dem Kläger zugegangen, und dabei den Umstand berücksichtigt, dass er erst nach vielen Jahren schriftsätzlich bestritten hat, die Anordnung erhalten zu haben. Die Beweiswürdigung des FG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, m.w.N.).

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