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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: XI B 60/08
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 2005 § 15 Abs. 4 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Verhältnis der Geräte/Maschinen, mit denen steuerfreie Umsätze erzielt werden, zu den aufgestellten Geräten/Maschinen, mit denen steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Selbst wenn die Rechtsfrage --wie die Klägerin behauptet-- eine Vielzahl von gleichartigen Fällen betreffen sollte, fehlt es jedenfalls an deren Klärungsbedürftigkeit. Denn die Rechtsfrage ist nach der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat. Wie sich bereits aus § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ergibt, kann der Unternehmer im Fall des § 15 Abs. 4 UStG die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es ist also grundsätzlich Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt; das Finanzamt --und damit auch das FG-- können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2005 V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641, m.w.N.). Das FG hat im Einzelnen begründet, warum es im Streitfall die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht als sachgerechte Schätzung anerkannt hat, sondern eine Schätzung nach dem Umsatzschlüssel für sachgerecht hält. Diese Ausführungen sind sachverhaltsbezogen und geben keinen Anlass für allgemeine Ausführungen zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Spielhallen.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat zwar behauptet, die Entscheidung des FG widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH. Der BFH habe es in diversen Entscheidungen als sachgerecht angesehen, die verbleibenden nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern im Verhältnis der genutzten Flächen aufzuteilen. Die Klägerin hat jedoch weder Datum, Aktenzeichen noch Fundstelle einer angeblichen Divergenzentscheidung des BFH angegeben, sodass ihr Vortrag schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

3. Mit ihrem Vorbringen, entgegen der Urteilsbegründung des FG habe der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung alternativ zum geltend gemachten Aufteilungsmaßstab nach Geräten den Aufteilungsmaßstab nach Flächen beantragt, rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als Verfahrensmangel. Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846, m.w.N).

Danach kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht erreichen, weil der von ihr behauptete Antrag weder im Tatbestand des Urteils noch im Protokoll der mündlichen Verhandlung enthalten ist. Die Klägerin hätte daher den Tatbestand des Urteils berichtigen lassen müssen (§ 108 FGO), wenn sie sich auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung berufen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 105/02, BFH/NV 2004, 178). Das ist jedoch nicht geschehen.



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