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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: XI B 63/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Doktor der Medizin und approbierter Arzt, berät als selbständiger Krankenhausberater Krankenhausverwaltungen, Krankenhausträger und politische Stellen der Gesundheitsplanung und -vorsorge über Bedarf an Krankenhäusern, über Krankenhausstruktur und über Auslegung und Ausstattung einzelner Krankenhäuser. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog die Gewinne des Klägers in 1992 und 1993 zur Gewerbesteuer heran.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger sei nicht freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers, so das Finanzgericht (FG), liege nicht auf dem eigentlichen ärztlichen Gebiet, sondern stelle sich als eine im Bereich des Krankenhauswesens spezialisierte Wirtschafts- und Organisationsberatung dar. Der Kläger übe auch keine Arzt-ähnliche Tätigkeit aus, da der Schwerpunkt auf planerisch-organistorischem Gebiet liege. Entscheidend für diese Beurteilung sei, daß ein "ähnlicher Beruf" sich durch konkrete Ähnlichkeit mit einem bestimmten Katalogberuf auszeichnen müsse. Der Kläger sei aber auch nicht beratender Volks- oder Betriebswirt, da ihm die hierfür erforderliche Ausbildung fehle.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde stützt der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

1. Es stelle sich die Frage, ob die Tätigkeit als Krankenhausberater als Tätigkeit i.S. des Katalogberufs Arzt angesehen werden könne. Als Arzt habe der Kläger spezielle medizinische Kenntnisse, die für seine Tätigkeit als Berater erforderlich seien. Zur ärztlichen Tätigkeit zählten auch Forschungs- sowie Gutachtertätigkeiten. Die Krankenhausberatertätigkeit diene auch der Gesundheit. Der Kläger unterliege als Mitglied der Aufsichtspflicht der Ärztekammer, als Gewerbetreibender dürfe er aber nicht Mitglied sein und sich auch nicht als Arzt ausgeben. Es gebe bisher keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die klarstelle, welche Tätigkeiten eines Arztes, der Mitglied der gesetzlich vorgeschriebenen Kammer sei, nicht mehr als ärztliche angesehen werden.

2. Klärungsbedürftig sei außerdem die Frage, ob die bisherige Auffassung richtig sei, wonach eine Ähnlichkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einem bestimmten Katalogberuf vorliegen müsse. Eine solche Forderung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die gesetzliche Regelung sehe ausdrücklich vor, daß neue freie Berufe, die im Katalog nicht enthalten seien, über ihre Ähnlichkeit steuerlich ebenfalls als Freiberufler behandelt werden könnten. Damit werde den ständigen Veränderungen in der Gesellschaft ohne wiederholte Gesetzesänderungen Rechnung getragen. Es sei daher darauf abzustellen, ob ein neuer freier Beruf in den typischen, wichtigen oder wesentlichen Merkmalen in bezug auf Ausbildung und Tätigkeit den Katalogberufen allgemein vergleichbar sei. Der Kläger besitze die Ausbildung eines Katalogberufs (Arzt) und übe seine Tätigkeit schwerpunktmäßig in einem anderen Katalogberuf (beratender Betriebswirt) aus.

Wenn Architekten, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte als Krankenhausberater ohne jegliche medizinische Ausbildung freiberuflich tätig sein könnten, ein Arzt mit speziellen medizinischen Kenntnissen als Krankenhausberater aber als Gewerbetreibender angesehen werde, so könne ein derartiges Ergebnis nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein.

Das FA hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits aufgrund der Rechtsprechung des BFH geklärt ist (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, m.w.N.).

2. a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu klären, ob die Tätigkeit eines Arztes als Krankenhausberater als Tätigkeit i.S. des Katalogberufes Arzt angesehen werden könne, wenn er Mitglied der gesetzlich vorgeschriebenen Kammer sei und deren Aufsicht unterliege, ist die Beschwerde unbegründet. Für diese Frage besteht kein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht auf dem eigentlichen ärztlichen Gebiet, sondern stellt sich als eine im Bereich des Krankenhauswesens spezialisierte Wirtschafts- und Organisationsberatung dar. Das FG hat dementsprechend zu Recht entschieden, daß der Kläger seine Beratertätigkeit nicht als Arzt i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt hat. An die tatsächlichen Feststellungen des FG wäre der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO auch in einem Revisionsverfahren gebunden. Daraus, daß der Kläger Mitglied der gesetzlichen Kammer ist, ergibt sich nichts für die Frage, wie seine Beratertätigkeit in steuerrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist.

b) Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf gestützt wird, daß die Rechtsprechung zu Unrecht eine Ähnlichkeit mit einem bestimmten Katalogberuf fordere, ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 115 Abs. 3 FGO genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzunge, insbesondere, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung gebietet das enumerative Prinzip des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, daß das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit dem Gesamtbild einer der dort aufgezählten Tätigkeiten entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730). "Ähnlich" im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tätigkeit, wenn sie in ihrer Gesamtheit dem Bild eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in allen seinen Merkmalen vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 21. Februar 1986 III R 183, 184/82, BFH/NV 1986, 603). Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muß auch die Ausbildung desjenigen, der den ähnlichen Beruf innehat, der für den Katalogberuf erforderlichen Ausbildung vergleichbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1972 IV R 7/72, BFHE 105, 370, BStBl II 1972, 615; vom 19. Juli 1985 III R 175/80, BFHE 144, 413, BStBl II 1986, 15, und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497).

In diesem Sinne ähnelt der Beruf des Klägers nicht einem bestimmten Katalogberuf. Daß der Kläger für seinen Beruf eines Krankenhausberaters seine Ausbildung im Katalogberuf Arzt nutzt und die Tätigkeit möglicherweise der eines beratenden Volks- oder Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht und damit der Gruppe der Katalogberufe insgesamt ähneln könnte, genügt danach nicht, um seine Tätigkeit als freien Beruf einzustufen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730, und vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

Der Kläger hat sich mit dieser gefestigten Rechtsprechung nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise substantiiert auseinandergesetzt und nicht dargelegt, daß, von welcher Seite und mit welchen Argumenten im einzelnen die Rechtsprechung bestritten wird.

Ende der Entscheidung

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