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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: XI B 64/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war beherrschender Gesellschafter eines in Konkurs geratenen Bauunternehmens, einer GmbH und Co. KG (KG). In den Jahren 1987 bis 1992 erwarb er insgesamt 19 Wohneinheiten (davon 18 von der KG) und veräußerte 18 hiervon im Zeitraum 1989 bis 1992. In 1989 erwarb er ferner zwei weitere Wohnungen und "schenkte" sie seiner Tochter, die im Gegenzug in die Darlehensverträge eintrat. Aufgrund einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, der Kläger habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Der Kläger machte hiergegen im Wesentlichen --auch in der mündlichen Verhandlung-- geltend, ein Gewerbebetrieb könne nicht angenommen werden, weil er die gesamte Tätigkeit unter Zwang und nicht freiwillig ausgeübt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das FG.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Gemäß § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).

1. Soweit der Kläger geltend macht, es bestehe ein Bedürfnis zur grundlegenden Feststellung, ob das Merkmal der Freiwilligkeit auch im Falle einer wirtschaftlichen Zwangssituation --hier die drohende Zwangsversteigerung erworbener Wohneinheiten-- gegeben sei, weil eine gewerbliche Tätigkeit nur dann vorliege, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolge, genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Hierfür muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674, m.w.N.). Der alleinige Hinweis des Klägers auf eine vorgeblich "diametral entgegengesetzte" Entscheidung eines anderen FG ist unzureichend. Der Kläger hat weder dargelegt, dass die beiden Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage betreffen, noch dass die Rechtsfrage tatsächlich umstritten ist, noch dass eine Klärung im Interesse der Allgemeinheit geboten wäre.

Ebenso wenig geht die Beschwerde auf die Erwägungen ein, mit denen sich das FG im Streitverfahren von der Entscheidung des anderen FG und dem dort gegebenen Sachverhalt abgrenzt. Dies wäre aber notwendig gewesen, um die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darzutun, nachdem der Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung insbesondere auf diese andere Entscheidung verweist.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe unter Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, den vom FA angesetzten Gewinn zu Grunde gelegt, entspricht die Beschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Um die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ordnungsgemäß zu erheben, hätte der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 10. April 1997 X B 255/96, BFH/NV 1997, 785; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.) insbesondere dartun müssen,

- warum sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger weder die Gewinnermittlung des FA bestritten, noch eine eigene vorgelegt hatte,

- welche Beweise das FG im Einzelnen hätte erheben sollen

- und warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wozu umso mehr Anlass bestanden hätte, wenn der Kläger tatsächlich keine eigene Gewinnermittlung vornehmen konnte, weil seine Unterlagen noch beschlagnahmt waren.

Zu alledem hat der Kläger nichts vorgetragen.



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