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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: XI B 65/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerdeverfahren XI B 65/00 und XI B 66/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. September 2000 XI B 137/99, BFH/NV 2001, 312; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; er hat nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt. Weshalb die Rechtsmeinung des FG, dass die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs zur Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsanspruchs nicht ausreiche, mit dem Rechtssatz des BFH, wonach glaubhaft gemacht ist, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Geschehen spricht, nicht in Einklang steht, ist nicht erkennbar.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht habe nicht dargelegt, weshalb die Zeugin des Klägers nicht glaubwürdig sei und warum dem Finanzbeamten Glauben zu schenken sei, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Abgesehen davon, dass der Kläger die Beweiswürdigung des FG nicht zutreffend wiedergibt, kann mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. regelmäßig nicht begründet werden. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).

Dies gilt auch, soweit der Kläger darauf abstellt, das FG hätte die zeitnähere Aussage der Zeugin, der Kläger habe am 6. Januar 1999 ein Einspruchsschreiben zur Post gegeben, gewichtiger einschätzen müssen als den Vermerk und die Aussage des Finanzbeamten über das erst am 29. März 1999 mit dem Kläger geführte Telefongespräch.



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