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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: XI B 67/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen werden nicht allein damit "dargelegt", dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wenn auch umfänglich-- Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügt, denn diese kann allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Grundsätzlich ist daher darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Daran fehlt es. Insbesondere reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass höchstrichterliche Entscheidungen weitreichende Bedeutung haben.

Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob ein als Rechtsbeistand zugelassener Steuerpflichtiger, der Forderungen auf eigene Rechnung eintreibt, freiberuflich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig ist, ist auch nicht offensichtlich klärungsbedürftig. Es ist geklärt, dass weder die Zulassung als Rechtsanwalt allein noch eine gelegentliche Tätigkeit auf einem kleinen Teilgebiet der Rechtsberatung zur freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213; vom 1. Februar 1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl II 1990, 534; vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139). Höchstrichterlich geklärt ist ferner, dass das Finanzamt an eine unzutreffende Auffassung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht zeitlich unbegrenzt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen etwas anderes gelten sollte, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sich der Rechtsauffassung eines Außenprüfers angeschlossen hat.

2. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe im Einzelnen bezeichnete Entscheidungen des BFH nicht beachtet, wird auch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO "dargelegt". Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt hätte vorausgesetzt, dass in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Im Streitfall fehlt insbesondere die Darstellung von der BFH-Rechtsprechung abweichender abstrakter Rechtssätze des FG.

3. Auch die Behauptung, nach seiner, des Klägers Auffassung sei die Vorentscheidung willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig, reicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Im Grunde rügt der Kläger eine seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des FG. Das allein begründet aber noch keine Willkürentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116), zumal die bloße Ernennung zum Rechtsbeistand zweifelsfrei nicht ausreicht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bejahen.

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