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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XI B 68/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 22 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Stützt sich, wie im Streitfall, eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage aufwirft. Er muss vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch konkret und substantiiert vortragen, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt. Gegebenenfalls muss er darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist; das erfordert daher im Regelfall eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, die Steuerpflicht für die ihr im Rahmen des Realsplittings zugeflossenen Zahlungen ihres früheren Ehemannes zu verneinen, die die bei ihr durch die Besteuerung früherer Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstandene Steuer ausgleichen sollen.

2. Die Frage, ob die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Einkommensteuer, die der Unterhaltsleistende dem Unterhaltsempfänger zu erstatten hat, zu den Unterhaltsleistungen i.S. des § 22 Nr. 1a EStG gehört, ist auch nicht offensichtlich klärungsbedürftig, so dass auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verzichtet werden könnte (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Wie der Begründung des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu entnehmen ist, besteht in der Literatur Übereinstimmung dahingehend, dass die streitigen Ausgleichszahlungen Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG sind. Dies gilt zumindest für solche Ausgleichszahlungen, die --wie im Streitfall-- von Anfang an vereinbart wurden (so auch Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 10 Rz 50). Davon ist --wie das FG ausgeführt hat-- auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87 (Neue Juristische Wochenschrift 1988, 127) ausgegangen. Von einem offensichtlichen Klärungsbedarf kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hätte sich vielmehr in ihrer Beschwerdebegründung mit diesen, bereits im Urteil des FG genannten Aspekten auseinandersetzen müssen.

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