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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: XI B 69/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977, GG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.).

2. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben lediglich vorgetragen, dass die Frage eines Konten-Abgleichs von Ausgaben im Rahmen der Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nicht geklärt sei. Sie haben aber nicht dargelegt, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden könne.

3. Auch die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO haben die Kläger nicht dargelegt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (zu Vorstehendem vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, m.w.N.). Abgesehen davon, dass ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung die Frage des Abgleichs zwischen Bankkonto und Überschussrechnung ausdrücklich erörtert wurde, ist sie für die Beurteilung der Ausgabenkontrolle so nahe liegend, dass es eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts darauf nicht bedurft hätte.

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vor allem darauf abgestellt, dass eine Kontrolle der angesetzten Ausgaben nicht durchgeführt worden sei. Wie die Kontrolle durchgeführt wird, ist letztlich Sache des Steuerpflichtigen; ob er zu diesem Zweck bestimmte Unterlagen durchsieht oder die Bankkonten überprüft, ist seine Sache. Wer aber auf jede Kontrolle verzichtet und wem deshalb entgeht, dass bestimmte Ausgaben nicht erfasst werden, insbesondere wenn --wie im Streitfall-- größere Ausgaben betroffen sind, der handelt grob fahrlässig.

Soweit das FG ergänzend die Durchsicht des Praxisordners verlangt, ist dieser Umstand für die Verletzung rechtlichen Gehörs unerheblich. Das FG selbst hat diese Beurteilung ausdrücklich als zusätzliche Erwägung gekennzeichnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher auf die nach Auffassung des Klägers unzureichende Erörterung dieses Punktes nicht gestützt werden.

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.

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