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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: XI B 69/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).
Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Begründung des Klägers und Beschwerdeführers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des FG Berlin abweiche. Das aber genügt nicht für eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats die bisherige Regelung übergangsweise weiterhin Geltung beanspruchen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BStBl II 2000, 200).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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