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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: XI B 86/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der für Beschlüsse vorgeschriebenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
a) Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wie offenbar von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) mit dem Hinweis auf die venia legendi beabsichtigt, so muss der Beschwerdeführer für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Mit der bloßen Behauptung, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Der Streitfall wirft auch keine offenkundig klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, denn eine fortbestehende Lehrbefähigung eines emeritierten Hochschulprofessors steht in keinem Zusammenhang mit der hier streitigen Frage, ob dieser im Rahmen einer nach seiner Pensionierung ausgeübten selbständigen Tätigkeit die Absicht hat, Gewinne zu erzielen.
b) Die Rüge, das Finanzgericht habe zu Unrecht nicht versucht, den Rechtsstreit im Vergleichswege zu lösen, und damit einen Verfahrensfehler begangen, ist unschlüssig. Das Steuerrecht ist zwingendes Recht und eröffnet daher grundsätzlich keine Vergleichsmöglichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, m.w.N.). Im Übrigen kann die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger Gewinnerzielungsabsicht hatte, nach Sachlage nicht "vergleichsweise" geregelt werden.
c) Die Einwendungen der Kläger im Übrigen betreffen allenfalls die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung und keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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