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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: XI B 87/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt (z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1981 IV R 77/76, BFHE 135, 175, BStBl II 1982, 340) und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115, Rz. 61 f.). Das ist nicht geschehen.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; der Kläger hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; er hat nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

Von der unzureichenden Darlegung abgesehen ist auch objektiv eine Divergenz nicht gegeben. Den von dem Kläger angeführten Entscheidungen liegen andere Sachverhalte zugrunde, die einer Übertragung dieser Entscheidungen auf den Streitfall entgegenstehen. Im Übrigen wäre die Konsequenz der Auffassung des Klägers, dass nicht freiberufliche, sondern gewerbliche Einkünfte gegeben wären; der Auffassung, die Zuflüsse aus abgetretenen Forderungen seien als nicht steuerbare Einnahmen zu qualifizieren und steuerlich überhaupt nicht zu erfassen, kann nicht gefolgt werden.

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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