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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: XI B 9/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 2
AO 1977 § 195 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geklärt wissen will, ob eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der gewerbliche Einkünfte erzielt, auch hinsichtlich seiner übrigen Einkünfte ausschließlich auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --d.h. ohne Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 AO 1977-- gestützt werden könne, ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Gründe für die Zulassung der Revision "dargelegt" werden. Dazu gehören nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechtsfrage. Hat der BFH bereits die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist. Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage wurde durch Urteil des BFH vom 28. November 1985 IV R 323/84 (BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437) entschieden, dem entgegen der Auffassung des Klägers ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Danach kann sich die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebsprüfung auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken (ebenso BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 65/88, BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2, unter Nr. 2. a.E.; so zuletzt auch BFH-Beschluss vom 21. März 2001 X B 75/00, nicht veröffentlicht, juris). Für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung reicht die Behauptung des Klägers, diese Rechtsprechung des BFH sei seiner Meinung nach unzutreffend, nicht aus.

2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtsfrage, ob Außenprüfungen "generell ohne jede Einschrän-kung", d.h. ohne Beachtung des § 193 Abs. 2 AO 1977 Prüfungen an Amtsstelle verdrängen dürften, einer höchstrichterlichen Klärung bzw. der Rechtsfortbildung bedarf. Diese Frage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.

Nach § 193 Abs. 1 AO 1977 ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die --wie der Kläger-- einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Dass eine danach angeordnete Außenprüfung die Veranlagungsstelle von ihrer Ermittlungstätigkeit entlastet, ist selbstverständlich und u.a. Zweck der Außenprüfung. Da --wie oben dargestellt-- eine nach § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der betrieblichen Verhältnisse begrenzt ist, müssen die für andere Steuerpflichtige notwendigen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AO 1977 nicht erfüllt sein.

3. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Beweisanträge des Klägers zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Beurteilung einbezogen.

b) Die Rüge, das FG habe zu Unrecht die beantragten Zeugenvernehmungen unterlassen, verletzt auch nicht § 76 Abs. 1 FGO. Insbesondere beruht das Urteil des FG nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme. Auf die Vernehmung der benannten Zeugen kam es --auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 56)-- nicht an.

Das FG ist davon ausgegangen, dass die Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO 1977 eine Maßnahme ohne Verwaltungsaktcharakter sei, die Aufträge unzweifelhaft von den dafür jeweils zuständigen Betriebsprüfungsstellen der beauftragenden Finanzämter erteilt worden seien und eine Kenntnis der jeweiligen Veranlagungsdienststellen nicht erforderlich gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es auf die Aussagen der Zeugen nicht an. Darüber, ob die Rechtsauffassung des FG zutreffend ist, kann im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht entschieden werden.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.



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