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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: XI E 2/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 28. September 2001 XI B 86/00 hatte der Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1995) als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Unter dem 7. Dezember 2001 erging eine Kostenrechnung über 5 905 DM, der ein Streitwert von 1 Mio. DM (25 v.H. von 4 Mio. DM) zugrunde lag.

Die Kostenschuldner legten Erinnerung ein; ihrer Auffassung nach betrage der Streitwert nur 702 800 DM. Der Grenzsteuersatz des Kostenschuldners zu 4. betrage 19,1 v.H., der des Kostenschuldners zu 3. 20,2 v.H. Daraus errechne sich --selbst wenn für die Kostenschuldner zu 1. und 2. in Ermangelung entsprechender Einkommensteuerbescheide jeweils Grenzsteuersätze von 50 v.H. berücksichtigt würden-- ein durchschnittlicher Grenzsteuersatz von 35,13 v.H.; streitig sei die Anwendung des halben Steuersatzes gewesen, so dass sich bei einem halben Steuersatz von 17,57 v.H. ein Streitwert von 702 800 DM ergebe.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse es möglich sein, die tatsächlichen Auswirkungen darzulegen.

Die Kostenschuldner beantragen, den Kostenansatz entsprechend herabzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften sei der Streitwert stets pauschal zu ermitteln; auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei den Gesellschaftern komme es nicht an. Angesichts der Höhe der festgestellten Einkünfte (6,6 Mio. DM) sei es gerechtfertigt, einen Satz von 25 v.H. der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035).

2. Die Streitwertermittlung des Kostenbeamten beim BFH entspricht diesen Grundsätzen. Die Annahme des Kostenbeamten, die mutmaßliche reguläre Steuerbelastung der Erinnerungsführer liege bei etwa 50 v.H., ist angesichts der Höhe der festgestellten Einkünfte bei der gebotenen überschlägigen Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen des Feststellungsbescheids nicht zu beanstanden.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).

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