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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: XI E 3/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) B vom 12. April 2005 ... Beschwerde, die er am 30. Juni 2005 zurücknahm. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 stellte der Senat das Verfahren ein.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs setzte durch Kostenrechnung vom 12. Januar 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 € mit 55 € an. Hiergegen legte der Kostenschuldner am 17. Januar 2006 Erinnerung ein, da in dieser Sache niemand tätig geworden sei.

Der Kostenschuldner beantragt, die Kostenrechnung aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kommt eine Aufhebung der Kostenrechnung nicht in Betracht. Nach Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses ist mit der Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Gebührentatbestand verwirklicht; anzusetzen ist eine Gebühr (Anlage 1 Teil 6 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005, BGBl I 2005, 2802 --GKG--). Bei einem (Mindest-)Streitwert von 1 000 € beträgt diese Gebühr 55 € (Anlage 2 zu § 34 GKG). Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass auch ein Verfahren, das durch Rücknahme der Beschwerde beendet wird, zu Kosten geführt hat. Der Umstand, dass insoweit keine Streitentscheidung ergangen ist, steht der Kostenpflicht nicht entgegen. Denn auch die Aufnahme und Erfassung des Verfahrens, seine Betreuung und schließlich seine Einstellung verursachen Kosten, die den Ansatz der Gebühr rechtfertigen.

2. Von der Erhebung der Kosten kann nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Für eine unrichtige Sachbehandlung bestehen keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kommt es nicht darauf an, dass er die Steuerzahlungen aus Gewissensgründen abgelehnt hat. Für die Kostenpflicht ist allein entscheidend, dass er ein entsprechendes Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision eingeleitet hatte und dass mit der Rücknahme der Beschwerde die Pflicht zur Zahlung der durch dieses Verfahren entstandenen Kosten begründet worden ist.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kostenschuldner ist in der dem zugrunde liegenden Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hingewiesen worden.

Ende der Entscheidung

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