Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.1999
Aktenzeichen: XI R 16/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 120
FGO § 155
ZPO § 87
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht ersichtlich.

Die Revision ist auch nicht fristgemäß begründet worden. Nach § 120 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Weder erfolgte eine Begründung der eingelegten Revision innerhalb dieser am 6. April 1999 endenden Frist noch hat der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

Nachdem der Prozeßvertreter aufgrund der bei den Akten des Finanzgerichts befindlichen Vertretungs- und Zustellungsvollmacht zur Einlegung von Rechtsbehelfen --also auch der Revision-- befugt war, erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.V.m. § 155 FGO und § 87 der Zivilprozeßordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähig ist, Wirksamkeit (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1996 XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816, m.w.N.). Eine solche ist im Streitfall nicht erfolgt, der Kläger wird daher im Verfahren weiterhin durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Ende der Entscheidung

Zurück