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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: XI R 17/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 155
FGO § 56 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung vom 5. Mai 1999 ist nach Ablauf der bis 30. April 1999 verlängerten Frist eingegangen. Im Begleitschreiben macht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Frist sei überschritten worden, weil er plötzlich erkrankt sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 führt er aus, es habe sich um eine Infektion mit hohem Fieber gehandelt und erklärt an Eides Statt, die Krankheit habe ihn so schwer behindert, daß ihm der Ablauf der Begründungsfrist in keiner Weise gegenwärtig gewesen sei, so daß er auch nicht auf den Gedanken gekommen sei, einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen (§ 120 Abs. 1 FGO). Geschieht dies nicht, ist sie unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Sie ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dabei muß sich ein Beteiligter das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Revisionsführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).

Das mangelnde Verschulden ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO darzulegen; dies setzt innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen voraus (BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40; vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 22. Dezember 1994 X R 236/93, BFH/NV 1995, 702). Diesen Erfordernissen genügt die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 1999 nicht; er hat lediglich dargetan, vor Fristablauf erkrankt gewesen zu sein.

Nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vorliegend jedenfalls am 19. Mai 1999) können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Lediglich unklare oder unvollständige Angaben können erläutert oder ergänzt werden; dies jedoch nur dann, wenn anders als im Streitfall innerhalb der Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe bereits schlüssig vorgetragen worden ist (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989, 990, m.w.N.). Der zusätzliche Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1999 zu Verlauf und Schwere der Krankheit verbunden mit seiner eidesstattlichen Versicherung ist somit nicht mehr zu berücksichtigen.



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