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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: XI R 22/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 3 | |
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a | |
EStG § 10c Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er zahlte im Streitjahr 1996 Beiträge zur Anwaltsversorgung in Höhe von 5 530 DM, zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6 075 DM sowie weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von 3 287 DM, insgesamt in Höhe von 14 892 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 9 915 DM. Einspruch und Klage, die auch noch wegen weiterer Streitpunkte eingelegt worden waren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Gesetzgeber habe den Vorwegabzug für Selbständige von 3 000 DM im Jahr 1982 auf 6 000 DM im Jahr 1993 ständig erhöht. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch verbleibe dem Kläger ein steuerfreies Existenzminimum.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die als Pflichtmitglied zur Bayerischen Anwaltsversorgung geleisteten Beiträge müssten in vollem Umfang abgezogen werden; denn der selbständige Anwalt werde so behandelt, als wäre er sein eigener Arbeitgeber. "Arbeitgeber"- und "Arbeitnehmer"-Anteil seien in vollem Umfang abziehbar.
2. Für die Krankenversicherung (einschließlich der Pflegeversicherung) gelte dasselbe.
3. Bezüglich der Lebensversicherungen (1 736,40 DM; 1 383,60 DM) bzw. der Spende (50 DM) sei unverständlich, warum diese Aufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden könnten.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei der Steuerfestsetzung Sonderausgaben in Höhe von 14 774,36 DM abzuziehen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1. Die Spende sei berücksichtigt.
2. Die Beschränkung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen entspreche § 10 Abs. 3 EStG. Der Vorwegabzug werde nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG gekürzt, so dass für den Arbeitgeberanteil ein Ausgleich geschaffen sei.
II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers können die von ihm geleisteten Vorsorgeaufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden.
Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß. Ihr Abzug in voller Höhe ist von Verfassungs wegen nicht geboten; auf die Senats-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 976) wird Bezug genommen.
Dem Kläger kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass ein Teil des Rentenversicherungsbeitrags als "Arbeitnehmerbeitrag" anzusehen sei. Der Kläger als selbständiger Anwalt kann nicht wie ein Arbeitnehmer behandelt werden; für Selbständige ist als Ausgleich der sog. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vorgesehen.
2. Die Spende in Höhe von 50 DM ist gemäß § 10c Abs. 1 EStG in dem Sonderausgabenpauschbetrag enthalten.
Ende der Entscheidung
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