Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2000
Aktenzeichen: XI R 35/91
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 136 Abs. 1 Satz 1
FGO § 136 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Neben dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) haben zunächst auch die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) selbständig Revision eingelegt, diese aber mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 hat dann ein anderer Prozessbevollmächtigter für die Kläger Anschlussrevision eingelegt. Die Kläger haben weder die zunächst selbständig eingelegte Revision noch die Anschlussrevision begründet; sie haben auch keine Anträge gestellt.

Infolge der Rücknahme der Revision durch das FA ist zwar die Anschlussrevision der Kläger wirkungslos geworden. Die Kosten der Anschlussrevision hat dennoch nicht das FA zu tragen; denn die durch die Revision der Kläger veranlassten Kosten sind nicht erst durch ihre Anschließung an die Revision des FA, sondern unabhängig davon bereits durch die Einlegung ihrer selbständigen Revision verursacht worden. Wegen der Rücknahme dieser Revision sind nach der Rücknahme der Revision durch das FA, die das gesamte Verfahren beendete, die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung verhältnismäßig zu teilen.

Dementsprechend waren im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 109, 505, BStBl II 1972, 351).

Da der Gegenstandswert der Revision des FA 588 DM beträgt und der Gegenstandswert der Revision der Kläger 5 796 DM (§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes), war der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 5 796 DM festzusetzen.



Ende der Entscheidung

Zurück