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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: XI R 36/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Kläger und Revisionskläger hat mit Schreiben vom 9. März 2000 persönlich Revision eingelegt, seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2000.
Die Revision ist nicht statthaft, da gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem Bundesfinanzhof vertretungsberechtigt sind.
Ende der Entscheidung
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