Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: XI R 36/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 2
EStG § 3 Nr. 9
EStG § 24 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag gewährte die GmbH ihm durch Zusatzvereinbarung vom 2. Januar 1985 eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Die Direktzusage belief sich auf eine monatliche Rente in Höhe von 6 000 DM. Die Zusage wurde aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung durch Vereinbarung vom 13. September 1987 auf 12 000 DM verdoppelt.

Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten besaß die GmbH 1993 nicht mehr genügend Liquidität, um die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung für die Altersversorgung zu zahlen. Daraufhin vereinbarte sie mit dem Kläger unter dem 23. August 1993 eine Reduzierung der Versorgungsleistungen. Das monatliche Ruhegeld wurde auf 8 000 DM herabgesetzt. Gemäß Tz. 2 der Vereinbarung war die GmbH bereit, dem Kläger "zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Abfindung für den Verlust der noch verfallbaren Pensionsanwartschaft ... i.H.v. 100.000 DM zu zahlen". Die Zahlung erfolgte im März 1994.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Zahlung dem regulären Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1448 veröffentlicht. Eine Entschädigung verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde. Daran fehle es.

Mit der Revision machen die Kläger geltend:

1. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei zu gewähren. Die vertragliche Vereinbarung über die Änderung der Pensionszusage stelle die Aufhebung eines Dienstverhältnisses dar.

2. Auch hinsichtlich der Anwendung des § 24 Nr. 1 EStG sei dem FG nicht darin zu folgen, dass in der Abänderung der Pensionszusage lediglich eine andere Zahlungsmodalität gegeben sei.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1994 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 5. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1997 und unter Berücksichtigung eines steuerfreien Betrags von 24 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG und hinsichtlich eines Restbetrags von 76 000 DM unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger erstmals eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG beantragten, liege hierin eine unzulässige Klageerweiterung.

2. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur bei Beendigung des bestehenden Rechtsverhältnisses erfüllt. Im Streitfall werde der Anstellungsvertrag in unveränderter Form weitergeführt.

II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 DM, steuerfrei. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt nicht vor, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung mit geänderten Konditionen fortgeführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195). Das ist erst recht der Fall, wenn wie im Streitfall --so die den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)-- ohne Änderung des Dienstverhältnisses eine Pensionszusage lediglich der Höhe nach herabgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Pensionsvereinbarung Teil des einheitlichen Dienstverhältnisses.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BStBl II 2002, 181) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Anstellungsverhältnis wurde fortgesetzt; die Pensionszusage wurde nur der Höhe nach beschränkt.

3. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG können Zahlungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt werden, steuerbegünstigte Entschädigungen sein (vgl. Urteil in BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt; es wurde weder eine Tätigkeit beendet noch wurde eine Gewinnbeteiligung aufgegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück